§ 18 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden§ 18 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort vollstreckbar.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden§ 18 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort vollstreckbar.

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