§ 17 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehördlich zu überprüfen sind
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,der Betrieb von gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen undder gemäß Paragraph 10, bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.die Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.
    Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.Die Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Ziffer 3, von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einseinmal pro Jahr bei
      1. a)Litera aForschungsreaktoren,
      2. b)Litera bAnlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle,
      3. c)Litera choch radioaktiven Strahlenquellen,
      4. d)Litera dTeilchenbeschleunigern,
      5. e)Litera eHochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
      6. f)Litera fnuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,
    2. 2.Ziffer 2alle vier Jahre bei
      1. a)Litera azahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,
      2. b)Litera bveterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und
      3. c)Litera cgemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,gemäß Paragraphen 19, oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
  3. (2)Absatz 2Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.
  4. (3)Absatz 3Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,
    1. 1.Ziffer einswelche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Absatz eins, gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,
    2. 2.Ziffer 2in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
    3. 3.Ziffer 3in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und
    4. 4.Ziffer 4wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Absatz eins, durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
  5. (4)Absatz 4Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
  6. (5)Absatz 5Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
  7. (6)Absatz 6Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  8. (7)Absatz 7Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß Paragraph 10, bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.
§ 17 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsBehördlich zu überprüfen sind
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,der Betrieb von gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen undder gemäß Paragraph 10, bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.die Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.
    Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.Die Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Ziffer 3, von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einseinmal pro Jahr bei
      1. a)Litera aForschungsreaktoren,
      2. b)Litera bAnlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle,
      3. c)Litera choch radioaktiven Strahlenquellen,
      4. d)Litera dTeilchenbeschleunigern,
      5. e)Litera eHochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
      6. f)Litera fnuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,
    2. 2.Ziffer 2alle vier Jahre bei
      1. a)Litera azahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,
      2. b)Litera bveterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und
      3. c)Litera cgemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,gemäß Paragraphen 19, oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
  3. (2)Absatz 2Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.
  4. (3)Absatz 3Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,
    1. 1.Ziffer einswelche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Absatz eins, gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,
    2. 2.Ziffer 2in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
    3. 3.Ziffer 3in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und
    4. 4.Ziffer 4wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Absatz eins, durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
  5. (4)Absatz 4Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
  6. (5)Absatz 5Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
  7. (6)Absatz 6Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  8. (7)Absatz 7Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß Paragraph 10, bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.
§ 17 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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