§ 16 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.
§ 16 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsEin Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.
§ 16 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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