§ 16 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6§ 16 StrSchG, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6§ 16 StrSchG, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

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