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(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.
(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.
(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.
(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.