§ 15 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6§ 15 StrSchG, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.

(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6§ 15 StrSchG, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.

(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.

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