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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.
(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.
(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.
(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.