§ 13 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.
§ 13 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.
§ 13 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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