§ 12 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
    1. 1.Ziffer einszwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
    2. 2.Ziffer 2zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
    3. 3.Ziffer 3zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
    betragen darf.
  2. (2)Absatz 2Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.Die von der Behörde gemäß Absatz eins, gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Absatz eins, gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
  4. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, oder 7 erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
    2. 2.Ziffer 2die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder
    3. 3.Ziffer 3der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
  5. (5)Absatz 5Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Paragraph 10, erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
    2. 2.Ziffer 2der bewilligte Umgang beendet wurde oder
    3. 3.Ziffer 3der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
  6. (6)Absatz 6Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.Umstände gemäß Absatz 4 und Absatz 5, sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
§ 12 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsIn dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
    1. 1.Ziffer einszwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
    2. 2.Ziffer 2zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
    3. 3.Ziffer 3zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
    betragen darf.
  2. (2)Absatz 2Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.Die von der Behörde gemäß Absatz eins, gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Absatz eins, gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
  4. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, oder 7 erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
    2. 2.Ziffer 2die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder
    3. 3.Ziffer 3der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
  5. (5)Absatz 5Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Paragraph 10, erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
    2. 2.Ziffer 2der bewilligte Umgang beendet wurde oder
    3. 3.Ziffer 3der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
  6. (6)Absatz 6Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.Umstände gemäß Absatz 4 und Absatz 5, sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
§ 12 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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