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Legende:
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(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn
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(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn
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(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
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(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn
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(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn
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(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.