§ 10 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegt
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß Paragraphen 5,, 6 oder Paragraph 7, bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Ziffer eins,, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.
  2. (2)Absatz 2Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, nachgewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
  3. (3)Absatz 3Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach Paragraph 19, zugelassen werden können.
  4. (4)Absatz 4
    1. 1.Ziffer einsIn den Bescheid, mit dem die Umgangsbewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.
    2. 2.Ziffer 2Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass
      1. a)Litera aerforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
      2. b)Litera berforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,
      3. c)Litera ceintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,
      4. d)Litera dder Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.
  5. (5)Absatz 5Dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.
  7. (7)Absatz 7Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.
  8. (8)Absatz 8Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
  9. (9)Absatz 9Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Behörde zu melden, wobei Paragraph 9, Absatz 2, Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.
  10. (10)Absatz 10Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß Paragraph 10, Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.
§ 10 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegt
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß Paragraphen 5,, 6 oder Paragraph 7, bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Ziffer eins,, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.
  2. (2)Absatz 2Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, nachgewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
  3. (3)Absatz 3Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach Paragraph 19, zugelassen werden können.
  4. (4)Absatz 4
    1. 1.Ziffer einsIn den Bescheid, mit dem die Umgangsbewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.
    2. 2.Ziffer 2Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass
      1. a)Litera aerforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
      2. b)Litera berforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,
      3. c)Litera ceintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,
      4. d)Litera dder Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.
  5. (5)Absatz 5Dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.
  7. (7)Absatz 7Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.
  8. (8)Absatz 8Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
  9. (9)Absatz 9Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Behörde zu melden, wobei Paragraph 9, Absatz 2, Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.
  10. (10)Absatz 10Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß Paragraph 10, Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.
§ 10 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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