§ 2 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 2 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. (1)Absatz eins„Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere„Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Absatz 45, zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere
    1. 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
    2. 2.Ziffer 2soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unterZ 1 fallen,Ziffer eins, fallen,
    3. 3.Ziffer 3im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Ziffer eins, oder 2 anfallen,
    4. 4.Ziffer 4durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oderdurch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Ziffer eins bis 3 fallen und nicht zu einem unter Ziffer eins, genannten Zweck erfolgen, oder
    5. 5.Ziffer 5im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
    Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß Paragraph 36 i, erfolgen.
  2. (2)Absatz 2„Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Absatz 45, Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Absatz eins, diejenige Person, für die die Abschätzung nach Paragraph 36 f, Absatz 3, ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Ziffer eins, zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach Paragraph 36 g, Absatz eins, ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Ziffer eins, zur Kategorie B bewirkt.
  3. (3)Absatz 3„Beseitigung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass radioaktive Abfälle keine Exposition von Personen mehr bewirken können, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassen ist.
  4. (4)Absatz 4„Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.„Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den Paragraphen 6,, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 20, des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 20, des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
  5. (5)Absatz 5„Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
  6. (6)Absatz 6„Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
  7. (7)Absatz 7„Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch
    1. 1.Ziffer einsberuflich strahlenexponierte Personen,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
    4. 4.Ziffer 4freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
  8. (7a)Absatz 7 a„Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung, jene ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
  9. (8)Absatz 8„Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  10. (9)Absatz 9„Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  11. (10)Absatz 10„Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.
  12. (11)Absatz 11„Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
  13. (12)Absatz 12„Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
  14. (13)Absatz 13„Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
  15. (14)Absatz 14„Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z. B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).
  16. (15)Absatz 15„Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
  17. (16)Absatz 16„Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
  18. (17)Absatz 17„Fund radioaktiver Stoffe“ ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
  19. (18)Absatz 18„Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
  20. (19)Absatz 19„Herrenlose radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
  21. (20)Absatz 20„Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.
  22. (21)Absatz 21„Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.„Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz 45, fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.
  23. (22)Absatz 22„Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3x1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
  24. (23)Absatz 23„Konsumgüter“ sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher bestimmt sind.
  25. (24)Absatz 24„Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
  26. (25)Absatz 25„Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.„Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.
  27. (26)Absatz 26„Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.
  28. (27)Absatz 27„Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
  29. (28)Absatz 28„Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
  30. (29)Absatz 29„Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
  31. (30)Absatz 30„Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
  32. (31)Absatz 31„Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.
  33. (32)Absatz 32„Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
  34. (33)Absatz 33„Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
  35. (34)Absatz 34„Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
  36. (35)Absatz 35„Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.
  37. (36)Absatz 36„Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  38. (37)Absatz 37„Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.
  39. (38)Absatz 38„Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.„Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraphen 5,, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß Paragraphen 19, oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.
  40. (39)Absatz 39„Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
  41. (40)Absatz 40„Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden.
  42. (41)Absatz 41„Strahlenquellen“ sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.
  43. (42)Absatz 42„Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.
  44. (43)Absatz 43„Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
  45. (44)Absatz 44„Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
  46. (45)Absatz 45„Umgang mit Strahlenquellen“ ist
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von Strahleneinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
    Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
  47. (46)Absatz 46„Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
  48. (47)Absatz 47„Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
  49. (48)Absatz 48„Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der Bewilligungsvorschriften.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
§ 2 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. (1)Absatz eins„Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere„Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Absatz 45, zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere
    1. 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
    2. 2.Ziffer 2soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unterZ 1 fallen,Ziffer eins, fallen,
    3. 3.Ziffer 3im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Ziffer eins, oder 2 anfallen,
    4. 4.Ziffer 4durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oderdurch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Ziffer eins bis 3 fallen und nicht zu einem unter Ziffer eins, genannten Zweck erfolgen, oder
    5. 5.Ziffer 5im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
    Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß Paragraph 36 i, erfolgen.
  2. (2)Absatz 2„Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Absatz 45, Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Absatz eins, diejenige Person, für die die Abschätzung nach Paragraph 36 f, Absatz 3, ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Ziffer eins, zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach Paragraph 36 g, Absatz eins, ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Ziffer eins, zur Kategorie B bewirkt.
  3. (3)Absatz 3„Beseitigung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass radioaktive Abfälle keine Exposition von Personen mehr bewirken können, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassen ist.
  4. (4)Absatz 4„Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.„Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den Paragraphen 6,, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 20, des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 20, des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
  5. (5)Absatz 5„Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
  6. (6)Absatz 6„Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
  7. (7)Absatz 7„Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch
    1. 1.Ziffer einsberuflich strahlenexponierte Personen,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
    4. 4.Ziffer 4freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
  8. (7a)Absatz 7 a„Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung, jene ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
  9. (8)Absatz 8„Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  10. (9)Absatz 9„Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  11. (10)Absatz 10„Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.
  12. (11)Absatz 11„Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
  13. (12)Absatz 12„Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
  14. (13)Absatz 13„Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
  15. (14)Absatz 14„Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z. B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).
  16. (15)Absatz 15„Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
  17. (16)Absatz 16„Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
  18. (17)Absatz 17„Fund radioaktiver Stoffe“ ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
  19. (18)Absatz 18„Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
  20. (19)Absatz 19„Herrenlose radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
  21. (20)Absatz 20„Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.
  22. (21)Absatz 21„Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.„Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz 45, fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.
  23. (22)Absatz 22„Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3x1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
  24. (23)Absatz 23„Konsumgüter“ sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher bestimmt sind.
  25. (24)Absatz 24„Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
  26. (25)Absatz 25„Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.„Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.
  27. (26)Absatz 26„Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.
  28. (27)Absatz 27„Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
  29. (28)Absatz 28„Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
  30. (29)Absatz 29„Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
  31. (30)Absatz 30„Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
  32. (31)Absatz 31„Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.
  33. (32)Absatz 32„Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
  34. (33)Absatz 33„Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
  35. (34)Absatz 34„Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
  36. (35)Absatz 35„Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.
  37. (36)Absatz 36„Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  38. (37)Absatz 37„Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.
  39. (38)Absatz 38„Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.„Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraphen 5,, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß Paragraphen 19, oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.
  40. (39)Absatz 39„Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
  41. (40)Absatz 40„Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden.
  42. (41)Absatz 41„Strahlenquellen“ sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.
  43. (42)Absatz 42„Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.
  44. (43)Absatz 43„Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
  45. (44)Absatz 44„Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
  46. (45)Absatz 45„Umgang mit Strahlenquellen“ ist
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von Strahleneinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
    Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
  47. (46)Absatz 46„Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
  48. (47)Absatz 47„Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
  49. (48)Absatz 48„Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der Bewilligungsvorschriften.

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