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(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
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(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 § 1 StrSchGzweiter Fall und Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
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(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.06.1993 S. 1, bestimmt.
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(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
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(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 § 1 StrSchGzweiter Fall und Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
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(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.06.1993 S. 1, bestimmt.