§ 10 Sts-G

Stipendienstiftungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

(1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt ein von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes und von dieser mit der Vorsitzführung beauftragtes Mitglied des Stiftungsrats.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.

(4) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Abs. 1 bestellten Mitglied des Stiftungsrats einzuberufen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 5 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.

(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 genannten Personen zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

(8) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

(1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt ein von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes und von dieser mit der Vorsitzführung beauftragtes Mitglied des Stiftungsrats.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.

(4) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Abs. 1 bestellten Mitglied des Stiftungsrats einzuberufen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 5 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.

(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 genannten Personen zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

(8) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

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