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Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen(1) Verloren sind bewegliche, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehenin niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßendadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.
Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen(1) Verloren sind bewegliche, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehenin niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßendadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.