§ 388 ABGB a) verlorener und vergessener Sachen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen(1) Verloren sind bewegliche, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehenin niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.

(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßendadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2003

Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen(1) Verloren sind bewegliche, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehenin niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.

(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßendadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.