§ 390 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 390,

Die Obrigkeit Der Finder hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmahleden Fund unverzüglich der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werthzuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache 400 Euro übersteigt, drey Mahl durchanzuzeigen und über alle für die öffentlichen Zeitungsblätter bekanntAusforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu machengeben. Kann Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (Paragraph 14, Absatz 5, SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werdenAusforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.01.2003
Paragraph 390,

Die Obrigkeit Der Finder hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmahleden Fund unverzüglich der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werthzuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache 400 Euro übersteigt, drey Mahl durchanzuzeigen und über alle für die öffentlichen Zeitungsblätter bekanntAusforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu machengeben. Kann Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (Paragraph 14, Absatz 5, SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werdenAusforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.