§ 396 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 396,

Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen Wer eine verlorene oder andern Umständenvergessene Sache entdeckt, so ist ihmsie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Sache zuzustellen; er muß aberHälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht beweisenan sich nehmen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu habenhat Anspruch auf die Hälfte des im Paragraph 393, dem Finder den § 391 ausgemessenen Finderlohn entrichtenbestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im Paragraph 390, bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. Paragraph 394, Ziffer eins, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2003
Paragraph 396,

Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen Wer eine verlorene oder andern Umständenvergessene Sache entdeckt, so ist ihmsie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Sache zuzustellen; er muß aberHälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht beweisenan sich nehmen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu habenhat Anspruch auf die Hälfte des im Paragraph 393, dem Finder den § 391 ausgemessenen Finderlohn entrichtenbestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im Paragraph 390, bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. Paragraph 394, Ziffer eins, ist anzuwenden.