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Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen MerkmalenWer eine verlorene oder andern Umständenvergessene Sache entdeckt, so ist ihmsie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Sache zuzustellen; er muß aberHälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er nicht beweisen kanndie Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu habenes sei denn, dem Finder dendass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 391 § 394 Z 1 ausgemessenen Finderlohn entrichtenist anzuwenden.
Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen MerkmalenWer eine verlorene oder andern Umständenvergessene Sache entdeckt, so ist ihmsie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Sache zuzustellen; er muß aberHälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er nicht beweisen kanndie Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu habenes sei denn, dem Finder dendass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 391 § 394 Z 1 ausgemessenen Finderlohn entrichtenist anzuwenden.