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In dem Falle(1) Werden vergrabene, daß sich der Eigenthümereingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht sogleich erkennen läßtzu entrichten, mußwenn die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§ 390 - 392 verfahrenSache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.
In dem Falle(1) Werden vergrabene, daß sich der Eigenthümereingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht sogleich erkennen läßtzu entrichten, mußwenn die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§ 390 - 392 verfahrenSache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.