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(2) §§ 8, 11 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.
(2) §§ 8, 11 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.