§ 31 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.Paragraphen eins bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
  3. (3)Absatz 3§§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.Paragraphen 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
  4. (4)Absatz 4§§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.Paragraphen 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
§ 31 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.Paragraphen eins bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
  3. (3)Absatz 3§§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.Paragraphen 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
  4. (4)Absatz 4§§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.Paragraphen 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
§ 31 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

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