§ 31 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1§ 31 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 2004 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.

(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1§ 31 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 2004 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.

(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

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