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(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.