§ 28 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im 2§ 28 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im 2§ 28 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

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