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Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen§ 27 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen§ 27 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.