§ 27 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen§ 27 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2003 bis 30.06.2021
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen§ 27 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten