§ 24 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen§ 24 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. §§ 20 bis 22 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen§ 24 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. §§ 20 bis 22 sind sinngemäß anzuwenden.

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