§ 21 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen, dem Bundesministerium für Justiz zu Beginn der Auflagefrist zu übersenden und zu veranlassen, dass bei den Landes- und Bezirksgerichten die den jeweiligen Landes- bzw§ 21 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Bezirksgerichtssprengel betreffenden Teile des Entwurfs des Vollzugsgebietsplans drei Wochen aufgelegt werden.

(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2003 bis 30.06.2021
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen, dem Bundesministerium für Justiz zu Beginn der Auflagefrist zu übersenden und zu veranlassen, dass bei den Landes- und Bezirksgerichten die den jeweiligen Landes- bzw§ 21 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Bezirksgerichtssprengel betreffenden Teile des Entwurfs des Vollzugsgebietsplans drei Wochen aufgelegt werden.

(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

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