§ 19 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,10 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 1,60 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,30 Euro,
    4. 4.Ziffer 4a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3 Euround
    5. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,60 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
§ 19 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,10 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 1,60 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,30 Euro,
    4. 4.Ziffer 4a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3 Euround
    5. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,60 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
§ 19 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

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