§ 13 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro§ 13 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro§ 13 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

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