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(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.
(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(4) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.
(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.
(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(4) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.