§ 10 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 10 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 10,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
  3. 3.Ziffer 3für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.06.2021
§ 10 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 10,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
  3. 3.Ziffer 3für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

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