§ 8a VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro

5,0%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro

3,0%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro

1,5%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro

1,0%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro

0,7%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro

0,3% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro

0,15%,

mindestens jedoch 6 Euro.

§ 8a VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro

5,0%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro

3,0%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro

1,5%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro

1,0%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro

0,7%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro

0,3% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro

0,15%,

mindestens jedoch 6 Euro.

§ 8a VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

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