§ 2 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts

20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO

7,50 Euro,

4.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen

9 Euro,

5.

die Exekution auf andere Vermögensrechte

20 Euro und

6.

die Räumungsexekution

30 Euro.

§ 2 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021
Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts

20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO

7,50 Euro,

4.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen

9 Euro,

5.

die Exekution auf andere Vermögensrechte

20 Euro und

6.

die Räumungsexekution

30 Euro.

§ 2 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

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