§ 456 ABGB Verpfändung einer fremden Sache.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümersvon jemandem verpfändet, dem sie nicht gehört und der darüber auch nicht verfügen kann, so hat dieserder Eigentümer zwar in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber inzurückzufordern. In solchen Fällen, in welchendenen die EigenthumsklageEigentumsklage gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer nicht Statt hatabzuweisen ist (§§ 367 und 368), ist er verbundenaber verpflichtet, entweder den redlichen PfandinhaberPfandbesitzer schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem ErsatzrechteSchadenersatzanspruch gegen den Verpfänder oder dritte Personen zu begnügen.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht des rechtmäßigen und redlichen Pfandbesitzers diesem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandbesitzer in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist (§ 368).

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2006

(1) Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümersvon jemandem verpfändet, dem sie nicht gehört und der darüber auch nicht verfügen kann, so hat dieserder Eigentümer zwar in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber inzurückzufordern. In solchen Fällen, in welchendenen die EigenthumsklageEigentumsklage gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer nicht Statt hatabzuweisen ist (§§ 367 und 368), ist er verbundenaber verpflichtet, entweder den redlichen PfandinhaberPfandbesitzer schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem ErsatzrechteSchadenersatzanspruch gegen den Verpfänder oder dritte Personen zu begnügen.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht des rechtmäßigen und redlichen Pfandbesitzers diesem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandbesitzer in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist (§ 368).