§ 26 UMG

Umweltmanagementgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(2) Für gemäß § 16 bzw. § 15 Abs. 5 eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten

1.

Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetzdes Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, und,

2.

Aufzeichnungspflichten gem. § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen und.

3.

Änderungsmeldungen gem(Anm.: aufgehoben durch § 20 AWG 2002BGBl. I Nr. 98/2013.)

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

(1) Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(2) Für gemäß § 16 bzw. § 15 Abs. 5 eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten

1.

Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetzdes Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, und,

2.

Aufzeichnungspflichten gem. § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen und.

3.

Änderungsmeldungen gem(Anm.: aufgehoben durch § 20 AWG 2002BGBl. I Nr. 98/2013.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten