§ 25 UMG Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

Umweltmanagementgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

  1. (2)Absatz 2Ist eine Organisation, die in ein VerzeichnisRegister gemäß § 16 § 15 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen SchadstoffemissionsregistersE-PRTR-Begleitverordnung (EPERE-VPRTR-BV), BGBl. II Nr. 300/2002BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen KontrollenKontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts-Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und VollständigkeitsprüfungGlaubwürdigkeit gemäß § 7 EPER5 E-VPRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.Ist eine Organisation, die in ein VerzeichnisRegister gemäß Paragraph 1615, eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen SchadstoffemissionsregistersE-PRTR-Begleitverordnung (EPERE-VPRTR-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300380 aus 20022007,, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen KontrollenKontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts-Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und VollständigkeitsprüfungGlaubwürdigkeit gemäß Paragraph 75, EPERE-VPRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
§ 25.Paragraph 25,

Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

  1. (2)Absatz 2Ist eine Organisation, die in ein VerzeichnisRegister gemäß § 16 § 15 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen SchadstoffemissionsregistersE-PRTR-Begleitverordnung (EPERE-VPRTR-BV), BGBl. II Nr. 300/2002BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen KontrollenKontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts-Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und VollständigkeitsprüfungGlaubwürdigkeit gemäß § 7 EPER5 E-VPRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.Ist eine Organisation, die in ein VerzeichnisRegister gemäß Paragraph 1615, eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen SchadstoffemissionsregistersE-PRTR-Begleitverordnung (EPERE-VPRTR-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300380 aus 20022007,, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen KontrollenKontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts-Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und VollständigkeitsprüfungGlaubwürdigkeit gemäß Paragraph 75, EPERE-VPRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung