§ 23 UMG Absehen von Verwaltungsstrafen

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
    1. 1.Ziffer einsdie Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. eAnhang I der EMAS-Verordnung) festgestellt, hat unddie Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Artikel 2, Litera e,Anhang römisch eins der EMAS-Verordnung) festgestellt, hat und
      1. a)Litera ainnerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
      2. b)Litera bder Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
      3. c)Litera cunverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
      4. d)Litera dbinnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. lZ 16 der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-OrganisationsverzeichnisEMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oderbinnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Artikel 2, Litera lZiffer 16, der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-OrganisationsverzeichnisEMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
    2. 2.Ziffer 2Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß Paragraph 22, festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß Paragraph 22, Absatz 3 a, wieder hergestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Absatz eins, angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, VStG.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
  1. (1)Absatz einsVerwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
    1. 1.Ziffer einsdie Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. eAnhang I der EMAS-Verordnung) festgestellt, hat unddie Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Artikel 2, Litera e,Anhang römisch eins der EMAS-Verordnung) festgestellt, hat und
      1. a)Litera ainnerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
      2. b)Litera bder Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
      3. c)Litera cunverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
      4. d)Litera dbinnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. lZ 16 der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-OrganisationsverzeichnisEMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oderbinnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Artikel 2, Litera lZiffer 16, der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-OrganisationsverzeichnisEMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
    2. 2.Ziffer 2Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß Paragraph 22, festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß Paragraph 22, Absatz 3 a, wieder hergestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Absatz eins, angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, VStG.

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