§ 21a UMG Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
§ 21a.Paragraph 21 a,

Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein VerzeichnisRegister gemäß § 16 § 15 eingetragen ist. Unbeschadet der Anforderungen des Paragraph 21, hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein VerzeichnisRegister gemäß Paragraph 1615, eingetragen ist.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
§ 21a.Paragraph 21 a,

Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein VerzeichnisRegister gemäß § 16 § 15 eingetragen ist. Unbeschadet der Anforderungen des Paragraph 21, hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein VerzeichnisRegister gemäß Paragraph 1615, eingetragen ist.

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