§ 15 UMG Zuständige Stelle

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-Verordnung (EMAS-Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Artikel 6 und 7 der EMAS-Verordnung (EMAS-Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 25, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, des Umweltbundesamtes bedient.
  2. (1)Absatz einsDie für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Artikel 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 25, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.
  3. (2)Absatz 2Das EMAS -OrganisationsverzeichnisRegister hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Artikel 2, Litera s, EMAS-Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Kontaktperson der Organisation am Standort;
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
    5. 5.Ziffer 5Registernummer;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Eintragung der Organisation;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.
  4. (3)Absatz 3Das OrganisationsverzeichnisEMAS-Register ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
  5. (4)Absatz 4DieBehörden nach Art. 62 Z 4 und 626 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hatDiese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standortdurch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu erfolgenunterrichten.DieBehörden nach Artikel 62, Ziffer 4 und 626, der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Artikel 6, Ziffer 6, der EMAS-Verordnung hatDiese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standortdurch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu erfolgenunterrichten.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Absatz eins, genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.
  7. (4a)Absatz 4 aBehörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu unterrichten.
  8. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diese Register normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-Verordnung (EMAS-Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Artikel 6 und 7 der EMAS-Verordnung (EMAS-Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 25, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, des Umweltbundesamtes bedient.
  2. (1)Absatz einsDie für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Artikel 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 25, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.
  3. (2)Absatz 2Das EMAS -OrganisationsverzeichnisRegister hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Artikel 2, Litera s, EMAS-Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Kontaktperson der Organisation am Standort;
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
    5. 5.Ziffer 5Registernummer;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Eintragung der Organisation;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.
  4. (3)Absatz 3Das OrganisationsverzeichnisEMAS-Register ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
  5. (4)Absatz 4DieBehörden nach Art. 62 Z 4 und 626 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hatDiese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standortdurch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu erfolgenunterrichten.DieBehörden nach Artikel 62, Ziffer 4 und 626, der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Artikel 6, Ziffer 6, der EMAS-Verordnung hatDiese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standortdurch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu erfolgenunterrichten.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Absatz eins, genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.
  7. (4a)Absatz 4 aBehörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu unterrichten.
  8. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diese Register normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.

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