§ 11 UMG Pflichten des Umweltgutachters

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß Paragraph 5, Absatz 6,

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
§ 11.Paragraph 11,

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß Paragraph 5, Absatz 6,

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