§ 5 UMG Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt unddie Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllt und
    3. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt unddie Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und
    4. 3.Ziffer 3sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
    1. 1.Ziffer einsentsprechend Anhang Vgemäß Art. 20 Abs. 5.2.17 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,entsprechend Anhang römisch fünfgemäß Artikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins7, der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung erfüllt,die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllt,
    3. 3.Ziffer 3über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,
    4. 4.Ziffer 4nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
    5. 5.Ziffer 5gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung erfüllen undgewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllen und
    6. 6.Ziffer 6sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
  4. (4)Absatz 4Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Artikel 9, der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emissionszertifikategesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß Paragraph 10, des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.
  7. (5)Absatz 5Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 4, Absatz 3 und Artikel 45, der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.
  8. (6)Absatz 6Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.
  9. (7)Absatz 7Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.
  10. (78)Absatz 78Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt unddie Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllt und
    3. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt unddie Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und
    4. 3.Ziffer 3sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
    1. 1.Ziffer einsentsprechend Anhang Vgemäß Art. 20 Abs. 5.2.17 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,entsprechend Anhang römisch fünfgemäß Artikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins7, der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung erfüllt,die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllt,
    3. 3.Ziffer 3über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,
    4. 4.Ziffer 4nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
    5. 5.Ziffer 5gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung erfüllen undgewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllen und
    6. 6.Ziffer 6sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
  4. (4)Absatz 4Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Artikel 9, der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emissionszertifikategesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß Paragraph 10, des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.
  7. (5)Absatz 5Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 4, Absatz 3 und Artikel 45, der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.
  8. (6)Absatz 6Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.
  9. (7)Absatz 7Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.
  10. (78)Absatz 78Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

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