§ 15 UIG Strafbestimmung

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Paragraph 9 b, Absatz eins, genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer
    3. a)Litera ader Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oderder Meldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung oder
    4. b)Litera bder Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw.der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, nicht nachkommt, bzw.
    5. 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen gemäß Paragraph 14, nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. § 21 VStG bleibt unberührt.Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen Paragraph 9 b, Absatz eins, fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Paragraph 21, VStG bleibt unberührt.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 31.12.2009 bis 03.08.2015
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Paragraph 9 b, Absatz eins, genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer
    3. a)Litera ader Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oderder Meldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung oder
    4. b)Litera bder Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw.der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, nicht nachkommt, bzw.
    5. 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen gemäß Paragraph 14, nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. § 21 VStG bleibt unberührt.Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen Paragraph 9 b, Absatz eins, fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Paragraph 21, VStG bleibt unberührt.

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