§ 14 UIG Information über die Gefahr von schweren Unfällen

Umweltinformationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) -zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen -, fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber derden möglicherweise betroffenen ÖffentlichkeitPersonen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994,sowie der für die eine Informationspflicht nach § 84c Abs. 10 GewO 1994 bestehtKoordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.Der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Absatz 2,, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) -zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen -, fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber derden möglicherweise betroffenen ÖffentlichkeitPersonen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994,sowie der für die eine Informationspflicht nach Paragraph 84 c, Absatz 10, GewO 1994 bestehtKoordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.
  2. (1a)Absatz eins aEin Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.
  3. (1a)Absatz eins aEin schwerer Unfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.
  4. (2)Absatz 2Informationspflichtige Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen besteht.
  5. (3)Absatz 3Die Information gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:Die Information gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung (Name, Firma) der Anlage und Angabe des Standortes;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntgabe einer Auskunftsperson und außerbetrieblicher Stellen, bei denen nähere Informationen eingeholt werden können;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe;Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die möglichen Gefahrenquellen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann;
    6. 6.Ziffer 6allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren, die von Störfällen ausgehen können, und über die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit von Personen oder auf die Umwelt;
    7. 7.Ziffer 7Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen undAuskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und
    8. 8.Ziffer 8Information über die am Standort der Anlage seitens des Inhabers/der Inhaberin im Störfall zu veranlassenden Maßnahmen unter Einschluß der Abstimmungsmaßnahmen mit den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen.
    9. 1.Ziffer einsfür alle unter Abs. 2 fallenden informationspflichtigen Anlagen:für alle unter Absatz 2, fallenden informationspflichtigen Anlagen:
      1. a)Litera aName und Firma des Inhabers/der Inhaberin sowie vollständige Anschrift der betreffenden Anlage;
      2. b)Litera bbei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (§ 59 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, § 30a Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, § 39 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, § 146 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, § 80a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, § 182 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, alle in der jeweils geltenden Fassung);bei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 84 f, GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (Paragraph 59, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Paragraph 30 a, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, Paragraph 39, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, Paragraph 146, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, Paragraph 80 a, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, Paragraph 182, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, alle in der jeweils geltenden Fassung);
      3. c)Litera cBeschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;
      4. d)Litera dAngaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang I zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Artikel 3, Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang römisch eins zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;
      5. e)Litera eUnterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; und angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall;
      6. f)Litera fAngabe der Internetadresse, wo diese Information (Abs.1) elektronisch ständig zugänglich ist;Angabe der Internetadresse, wo diese Information (Absatz ,) elektronisch ständig zugänglich ist;
      7. g)Litera gEinzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.
    10. 2.Ziffer 2für Anlagen, die Betriebe der oberen Klasse im Sinne von Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:für Anlagen, die Betriebe der oberen Klasse im Sinne von Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:
      1. a)Litera aallgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle – mit deren Auswirkungen und Reichweite auch außerhalb der Anlage – nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;
      2. b)Litera bBestätigung, dass der Inhaber/die Inhaberin verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände – auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;
      3. c)Litera cHinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Abs. 1 ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;Hinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Absatz eins, ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;
      4. d)Litera dAngabe, ob die Anlage bei einem schweren Unfall mit dessen Auswirkungsbereich das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vorliegt.
  6. (3a4)Absatz 3 a4Die Information der von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen kanndarf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines Inhabers/einer Inhabers/inInhaberin oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrermehrerer Inhaber/innenInhaberinnen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/innenInhaberinnen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grundaufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällenschweren Unfällen besteht oder solche folgenschwerer sein könntenkönnen (Domino-Effekte). Dabei sind auch im Auswirkungsbereich von unter die Informationspflicht fallenden Anlagen liegende und nicht von der Richtlinie 2012/18/EU erfasste Anlagen zu berücksichtigen.
  7. (45)Absatz 45Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Abs. 1 ist durch die über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Absatz eins, ist durch die über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Absatz eins,) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
  8. (56)Absatz 56Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Abs. 2 sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) näher zu bestimmen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Absatz 2, sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Absatz eins,) näher zu bestimmen.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 01.09.2003 bis 03.08.2015
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) -zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen -, fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber derden möglicherweise betroffenen ÖffentlichkeitPersonen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994,sowie der für die eine Informationspflicht nach § 84c Abs. 10 GewO 1994 bestehtKoordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.Der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Absatz 2,, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) -zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen -, fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber derden möglicherweise betroffenen ÖffentlichkeitPersonen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994,sowie der für die eine Informationspflicht nach Paragraph 84 c, Absatz 10, GewO 1994 bestehtKoordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.
  2. (1a)Absatz eins aEin Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.
  3. (1a)Absatz eins aEin schwerer Unfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.
  4. (2)Absatz 2Informationspflichtige Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen besteht.
  5. (3)Absatz 3Die Information gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:Die Information gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung (Name, Firma) der Anlage und Angabe des Standortes;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntgabe einer Auskunftsperson und außerbetrieblicher Stellen, bei denen nähere Informationen eingeholt werden können;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe;Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die möglichen Gefahrenquellen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann;
    6. 6.Ziffer 6allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren, die von Störfällen ausgehen können, und über die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit von Personen oder auf die Umwelt;
    7. 7.Ziffer 7Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen undAuskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und
    8. 8.Ziffer 8Information über die am Standort der Anlage seitens des Inhabers/der Inhaberin im Störfall zu veranlassenden Maßnahmen unter Einschluß der Abstimmungsmaßnahmen mit den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen.
    9. 1.Ziffer einsfür alle unter Abs. 2 fallenden informationspflichtigen Anlagen:für alle unter Absatz 2, fallenden informationspflichtigen Anlagen:
      1. a)Litera aName und Firma des Inhabers/der Inhaberin sowie vollständige Anschrift der betreffenden Anlage;
      2. b)Litera bbei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (§ 59 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, § 30a Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, § 39 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, § 146 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, § 80a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, § 182 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, alle in der jeweils geltenden Fassung);bei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 84 f, GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (Paragraph 59, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Paragraph 30 a, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, Paragraph 39, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, Paragraph 146, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, Paragraph 80 a, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, Paragraph 182, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, alle in der jeweils geltenden Fassung);
      3. c)Litera cBeschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;
      4. d)Litera dAngaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang I zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Artikel 3, Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang römisch eins zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;
      5. e)Litera eUnterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; und angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall;
      6. f)Litera fAngabe der Internetadresse, wo diese Information (Abs.1) elektronisch ständig zugänglich ist;Angabe der Internetadresse, wo diese Information (Absatz ,) elektronisch ständig zugänglich ist;
      7. g)Litera gEinzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.
    10. 2.Ziffer 2für Anlagen, die Betriebe der oberen Klasse im Sinne von Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:für Anlagen, die Betriebe der oberen Klasse im Sinne von Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:
      1. a)Litera aallgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle – mit deren Auswirkungen und Reichweite auch außerhalb der Anlage – nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;
      2. b)Litera bBestätigung, dass der Inhaber/die Inhaberin verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände – auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;
      3. c)Litera cHinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Abs. 1 ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;Hinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Absatz eins, ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;
      4. d)Litera dAngabe, ob die Anlage bei einem schweren Unfall mit dessen Auswirkungsbereich das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vorliegt.
  6. (3a4)Absatz 3 a4Die Information der von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen kanndarf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines Inhabers/einer Inhabers/inInhaberin oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrermehrerer Inhaber/innenInhaberinnen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/innenInhaberinnen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grundaufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällenschweren Unfällen besteht oder solche folgenschwerer sein könntenkönnen (Domino-Effekte). Dabei sind auch im Auswirkungsbereich von unter die Informationspflicht fallenden Anlagen liegende und nicht von der Richtlinie 2012/18/EU erfasste Anlagen zu berücksichtigen.
  7. (45)Absatz 45Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Abs. 1 ist durch die über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Absatz eins, ist durch die über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Absatz eins,) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
  8. (56)Absatz 56Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Abs. 2 sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) näher zu bestimmen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Absatz 2, sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Absatz eins,) näher zu bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten