§ 14 UIG Information über die Gefahr von schweren Unfällen

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) -zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen -, fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber derden möglicherweise betroffenen ÖffentlichkeitPersonen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994,sowie der für die eine Informationspflicht nach § 84c Abs. 10 GewO 1994 bestehtKoordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.

(1a) Ein Störfallschwerer Unfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa – z. B. eine Emission, ein Brand, oder eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.

(2) Informationspflichtige Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen besteht.

(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung (Name, Firma) der Anlage und Angabe des Standortes;für alle unter Abs. 2 fallenden informationspflichtigen Anlagen:

2. Bekanntgabe einer Auskunftsperson und außerbetrieblicher Stellen, bei denen nähere Informationen eingeholt werden können;

Name und Firma des Inhabers/der Inhaberin sowie vollständige Anschrift der betreffenden Anlage;

a)

b)

bei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (§ 59 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, § 30a Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, § 39 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, § 146 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, § 80a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, § 182 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, alle in der jeweils geltenden Fassung);

3. Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;

Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;

c)

4. Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe;

Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang I zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;

d)

5. Informationen über die möglichen Gefahrenquellen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann;
6. allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren, die von Störfällen ausgehen können, und über die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit von Personen oder auf die Umwelt;

Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; und angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall;

e)

7. Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und

Angabe der Internetadresse, wo diese Information (Abs.1) elektronisch ständig zugänglich ist;

f)

g)

Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.

82.

Information überfür Anlagen, die am StandortBetriebe der Anlage seitens des Inhabers/der Inhaberinoberen Klasse im Störfall zu veranlassenden Maßnahmen unter EinschlußSinne von Art. 3 Z 3 der Abstimmungsmaßnahmen mit den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen.Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:

a)

allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle – mit deren Auswirkungen und Reichweite auch außerhalb der Anlage – nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;

b)

Bestätigung, dass der Inhaber/die Inhaberin verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände – auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;

c)

Hinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Abs. 1 ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;

d)

Angabe, ob die Anlage bei einem schweren Unfall mit dessen Auswirkungsbereich das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vorliegt.

(3a4) Die Information der von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen kanndarf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines Inhabers/einer Inhabers/inInhaberin oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrermehrerer Inhaber/innenInhaberinnen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/innenInhaberinnen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grundaufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällenschweren Unfällen besteht oder solche folgenschwerer sein könntenkönnen (Domino-Effekte). Dabei sind auch im Auswirkungsbereich von unter die Informationspflicht fallenden Anlagen liegende und nicht von der Richtlinie 2012/18/EU erfasste Anlagen zu berücksichtigen.

(45) Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Abs. 1 ist durch die über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(56) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Abs. 2 sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) näher zu bestimmen.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 01.09.2003 bis 03.08.2015

(1) Der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) -zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen -, fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber derden möglicherweise betroffenen ÖffentlichkeitPersonen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaber/inInhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994,sowie der für die eine Informationspflicht nach § 84c Abs. 10 GewO 1994 bestehtKoordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.

(1a) Ein Störfallschwerer Unfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa – z. B. eine Emission, ein Brand, oder eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.

(2) Informationspflichtige Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen besteht.

(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung (Name, Firma) der Anlage und Angabe des Standortes;für alle unter Abs. 2 fallenden informationspflichtigen Anlagen:

2. Bekanntgabe einer Auskunftsperson und außerbetrieblicher Stellen, bei denen nähere Informationen eingeholt werden können;

Name und Firma des Inhabers/der Inhaberin sowie vollständige Anschrift der betreffenden Anlage;

a)

b)

bei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (§ 59 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, § 30a Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, § 39 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, § 146 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, § 80a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, § 182 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, alle in der jeweils geltenden Fassung);

3. Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;

Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;

c)

4. Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe;

Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang I zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;

d)

5. Informationen über die möglichen Gefahrenquellen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann;
6. allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren, die von Störfällen ausgehen können, und über die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit von Personen oder auf die Umwelt;

Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; und angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall;

e)

7. Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und

Angabe der Internetadresse, wo diese Information (Abs.1) elektronisch ständig zugänglich ist;

f)

g)

Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.

82.

Information überfür Anlagen, die am StandortBetriebe der Anlage seitens des Inhabers/der Inhaberinoberen Klasse im Störfall zu veranlassenden Maßnahmen unter EinschlußSinne von Art. 3 Z 3 der Abstimmungsmaßnahmen mit den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen.Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:

a)

allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle – mit deren Auswirkungen und Reichweite auch außerhalb der Anlage – nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;

b)

Bestätigung, dass der Inhaber/die Inhaberin verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände – auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;

c)

Hinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Abs. 1 ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;

d)

Angabe, ob die Anlage bei einem schweren Unfall mit dessen Auswirkungsbereich das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vorliegt.

(3a4) Die Information der von einem Störfallschweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen kanndarf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines Inhabers/einer Inhabers/inInhaberin oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrermehrerer Inhaber/innenInhaberinnen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/innenInhaberinnen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grundaufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällenschweren Unfällen besteht oder solche folgenschwerer sein könntenkönnen (Domino-Effekte). Dabei sind auch im Auswirkungsbereich von unter die Informationspflicht fallenden Anlagen liegende und nicht von der Richtlinie 2012/18/EU erfasste Anlagen zu berücksichtigen.

(45) Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Abs. 1 ist durch die über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(56) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Abs. 2 sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) näher zu bestimmen.

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