§ 10 UIG Koordinierungsstelle für Umweltinformationen

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Jedermann ist der freie Zugang zum Umweltdatenkatalog zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Abs. 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Absatz eins,, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.
  4. (1)Absatz einsDas Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und zu führen.
  5. (2)Absatz 2Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.
  6. (3)Absatz 3Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 01.09.2003 bis 13.02.2005
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Jedermann ist der freie Zugang zum Umweltdatenkatalog zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Abs. 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Absatz eins,, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.
  4. (1)Absatz einsDas Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und zu führen.
  5. (2)Absatz 2Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.
  6. (3)Absatz 3Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sind sinngemäß anzuwenden.

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