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Freier Zugang zu Umweltdaten
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügenbei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls DatenInformationen über
1. | den Zustand | |||||||||
2. |
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3. | Emissionen | |||||||||
4. |
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5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(4) Den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
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Freier Zugang zu Umweltdaten
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügenbei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls DatenInformationen über
1. | den Zustand | |||||||||
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3. | Emissionen | |||||||||
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5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(4) Den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
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