§ 4 UIG Freier Zugang zu Umweltinformationen

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999

Freier Zugang zu Umweltdaten

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügenbei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls DatenInformationen über

1.

den Zustand der Gewässervon Umweltbestandteilen wie Wasser, der Luft, des Bodens und der Tier-Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und Pflanzenweltihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, der natürlichen Lebensräume odersowie die LärmbelastungWechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

den Verbrauchdie Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Formdurch radioaktiven Abfall verursachten;

3.

Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.

Überschreitungeneine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten.;

5.

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:

1.

Schutz der Gesundheit;

2.

Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3.

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 13.02.2005

Freier Zugang zu Umweltdaten

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügenbei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls DatenInformationen über

1.

den Zustand der Gewässervon Umweltbestandteilen wie Wasser, der Luft, des Bodens und der Tier-Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und Pflanzenweltihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, der natürlichen Lebensräume odersowie die LärmbelastungWechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

den Verbrauchdie Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Formdurch radioaktiven Abfall verursachten;

3.

Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.

Überschreitungeneine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten.;

5.

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:

1.

Schutz der Gesundheit;

2.

Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3.

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

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