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Organe der Verwaltung
§ 3. (1) Organe der VerwaltungInformationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
1. | Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; | |||||||||
4. | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. |
(2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der VerwaltungKontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden4 liegt vor, für die die Mitteilungspflicht wenn
1. | die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder | |||||||||
2. | eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(§ 53) vonDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen istin Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
1. | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
2. | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
3. | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
Organe der Verwaltung
§ 3. (1) Organe der VerwaltungInformationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
1. | Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die | |||||||||
2. |
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3. | juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; | |||||||||
4. | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. |
(2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der VerwaltungKontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden4 liegt vor, für die die Mitteilungspflicht wenn
1. | die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder | |||||||||
2. | eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(§ 53) vonDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen istin Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
1. | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
2. | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
3. | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |