§ 3 UIG Informationspflichtige Stellen

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrgane der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (Paragraph 5,) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
  3. (1)Absatz einsInformationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
    2. 2.Ziffer 2Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
    3. 3.Ziffer 3juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
    4. 4.Ziffer 4natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
  4. (2)Absatz 2Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wennKontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oderdie natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder
    2. 2.Ziffer 2eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  5. (3)Absatz 3Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
    1. 1.Ziffer einsdie Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 24.07.1999 bis 13.02.2005
  1. (1)Absatz einsOrgane der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (Paragraph 5,) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
  3. (1)Absatz einsInformationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
    2. 2.Ziffer 2Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
    3. 3.Ziffer 3juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
    4. 4.Ziffer 4natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
  4. (2)Absatz 2Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wennKontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oderdie natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder
    2. 2.Ziffer 2eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  5. (3)Absatz 3Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
    1. 1.Ziffer einsdie Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

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