§ 3 UIG

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999

Organe der Verwaltung

§ 3. (1) Organe der VerwaltungInformationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –

1.

Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die bundesgesetzlichdurch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzesder öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, undsowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2.

sonstige Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen.Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

3.

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der VerwaltungKontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden4 liegt vor, für die die Mitteilungspflicht wenn

1.

die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder

2.

eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(§ 53) vonDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen istin Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1.

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2.

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 24.07.1999 bis 13.02.2005

Organe der Verwaltung

§ 3. (1) Organe der VerwaltungInformationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –

1.

Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die bundesgesetzlichdurch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzesder öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, undsowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2.

sonstige Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen.Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

3.

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der VerwaltungKontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden4 liegt vor, für die die Mitteilungspflicht wenn

1.

die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder

2.

eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(§ 53) vonDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen istin Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1.

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2.

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

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