§ 34 UFG Kommission

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)

d)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

e)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen sowie im Bereich des Flächenrecyclings.

  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsje einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,)
      1. d)Litera ddes Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
      2. e)Litera edes Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
      3. f)Litera fdes Bundeskanzleramtes;
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter jedes Landes;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Städtebundes;
      2. b)Litera bdes Gemeindebundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.2023
(1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

b)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)

d)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

e)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

f)

des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter

a)

des Städtebundes;

b)

des Gemeindebundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen sowie im Bereich des Flächenrecyclings.

  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsje einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,)
      1. d)Litera ddes Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
      2. e)Litera edes Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
      3. f)Litera fdes Bundeskanzleramtes;
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter jedes Landes;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Städtebundes;
      2. b)Litera bdes Gemeindebundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

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