Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
    1. 1.Ziffer einsfür grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes, oder
    2. 2.Ziffer 2für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) unterlässt
    1. 1.Ziffer einseinen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Kreditinstitut für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder
    2. 2.Ziffer 2beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden
      1. a)Litera avorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und
      2. b)Litera bdie eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
    1. 1.Ziffer einsauf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder
    2. 2.Ziffer 2einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
    3. 3.Ziffer 3einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Empfängerinstitutes nicht bekannt gegeben hat,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.
Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.10.2009
  1. (1)Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
    1. 1.Ziffer einsfür grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes, oder
    2. 2.Ziffer 2für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) unterlässt
    1. 1.Ziffer einseinen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Kreditinstitut für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder
    2. 2.Ziffer 2beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden
      1. a)Litera avorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und
      2. b)Litera bdie eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
    1. 1.Ziffer einsauf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder
    2. 2.Ziffer 2einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
    3. 3.Ziffer 3einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Empfängerinstitutes nicht bekannt gegeben hat,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.
Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen.

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