Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
Art. 1 § 7a UEwG (1weggefallen) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nrseit 01.11.2009 weggefallen. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)

1.

für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes, oder

2.

für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) unterlässt

1.

einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Kreditinstitut für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder

2.

beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden

a)

vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und

b)

die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)

1.

auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder

2.

einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Empfängerinstitutes nicht bekannt gegeben hat,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.10.2009
Art. 1 § 7a UEwG (1weggefallen) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nrseit 01.11.2009 weggefallen. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)

1.

für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes, oder

2.

für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) unterlässt

1.

einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Kreditinstitut für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder

2.

beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden

a)

vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und

b)

die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)

1.

auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder

2.

einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Empfängerinstitutes nicht bekannt gegeben hat,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu bestrafen.

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