Art. 1 § 7 UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
Art. 1 § 7.Paragraph 7,

Wer als Verantwortlicher UEwG (§ 9 VStGweggefallen) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach § 7a Absseit 01.11.2009 weggefallen. 2 oder 3 zu ahnden ist. Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Dienstleisters (Paragraph eins,) eine gemäß Paragraph 2, gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach Paragraph 7 a, Absatz 2, oder 3 zu ahnden ist.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.10.2009
Art. 1 § 7.Paragraph 7,

Wer als Verantwortlicher UEwG (§ 9 VStGweggefallen) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach § 7a Absseit 01.11.2009 weggefallen. 2 oder 3 zu ahnden ist. Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Dienstleisters (Paragraph eins,) eine gemäß Paragraph 2, gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach Paragraph 7 a, Absatz 2, oder 3 zu ahnden ist.

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