Art. 1 § 6 UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
(1) Bei Säumnis mit der Überweisung sind Verzugszinsen, auf die im Vorhinein nicht verzichtet werden darf, zu zahlen. Der Anspruch auf diese Verzugszinsen steht dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer im Falle des Verzuges gemäß § 4 AbsArt. 1 und dem Begünstigten im Falle des Verzuges gegen das Empfängerinstitut gemäß § 5 Abs. 1 zu. Die Verzugszinsen betragen zwei Prozentpunkte über dem am Tag des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch sechs Prozent pro Jahr. Dieser Verzugszinssatz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Geschäftsstelle, bei der der Auftragnehmer den Überweisungsauftrag entgegengenommen hat6 UEwG (zweiter Satz erster Fallweggefallen) bzwseit 01.11.2009 weggefallen. bei der das Konto des Begünstigten geführt wird (zweiter Satz zweiter Fall), in Österreich liegen. Ansonsten gelten die von den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens in Umsetzung von Art. 2 lit. k in Verbindung mit lit. d der Richtlinie 97/5/EG festgesetzten Zinssätze. Ist die Ursache der Säumnis von Subauftragnehmern der Zahlungspflichtigen zu verantworten, haben diese einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.

(2) Sollte - unbeschadet der Abs. 3 und 4 - aus welchem Grund auch immer, nach Eintritt des Verzuges der Überweisungsbetrag endgültig nicht beim Empfängerinstitut einlangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum Betrag von 12 500 Euro den entgegengenommen/abgebuchten Überweisungsbetrag zuzüglich Zinsen gemäß Abs. 1 und ihm erwachsener Kosten ersatzweise zur Verfügung zu stellen und zwar binnen vierzehn Bankarbeitstagen nach Geltendmachung des Anspruches beim Auftragnehmer. Die Zinsen gebühren von dem Bankarbeitstag der Annahme des Überweisungsauftrages an bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Auftraggeber der Ersatzbetrag zur Verfügung gestellt wird. Der Anspruch - abgesehen von demjenigen auf die Verzugszinsen - erlischt, wenn innerhalb der vorgenannten vierzehntägigen Frist der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut zur Verfügung gestellt wurde. Abweichend zum ersten Satz ist der Ersatzbetrag direkt an den Begünstigten zu leisten und zwar vom Empfängerinstitut, wenn das Empfängerinstitut seinerseits einen Subauftragnehmer mit der Weiterleitung der Überweisung an ihn beauftragt hat und der genannte Subauftragnehmer die Überweisung nicht durchgeführt hat. Ist die Ursache des Unterbleibens der Überweisung von Subauftragnehmern des Auftragnehmers oder des Empfängerinstituts zu verantworten, haben der Auftragnehmer oder das Empfängerinstitut einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.

(3) Die Verzugsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene nachweist, daß der Verzug durch den Auftraggeber oder durch den Begünstigten verursacht wurde. Die Verzugsfolgen nach Abs. 2 treten auch dann nicht ein, wenn ein ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmter Subauftragnehmer des Auftragnehmers die Säumnis verantwortet. Ist der Auftrag wegen einer fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Auftraggebers oder wegen eines Verhaltens eines ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmten Subauftragnehmers nicht beim Empfängerinstitut eingelangt, haben sich der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer jedoch zu bemühen, den Überweisungsbetrag für den Auftraggeber wiederzuerlangen und ihm zur Verfügung zu stellen. Diesfalls besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf allfällige Zinsen und Kostenersatz. Des weiteren sind der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer diesfalls berechtigt, die ihnen im Rahmen des Wiedereinzuges nachgewiesenermaßen angefallenen Kosten zu verrechnen.

(4) Die Verzugsfolgen nach den Abs. 1 bis 3 treten nicht ein, wenn das Unterbleiben der Überweisung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 13.08.1999 bis 31.10.2009
(1) Bei Säumnis mit der Überweisung sind Verzugszinsen, auf die im Vorhinein nicht verzichtet werden darf, zu zahlen. Der Anspruch auf diese Verzugszinsen steht dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer im Falle des Verzuges gemäß § 4 AbsArt. 1 und dem Begünstigten im Falle des Verzuges gegen das Empfängerinstitut gemäß § 5 Abs. 1 zu. Die Verzugszinsen betragen zwei Prozentpunkte über dem am Tag des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch sechs Prozent pro Jahr. Dieser Verzugszinssatz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Geschäftsstelle, bei der der Auftragnehmer den Überweisungsauftrag entgegengenommen hat6 UEwG (zweiter Satz erster Fallweggefallen) bzwseit 01.11.2009 weggefallen. bei der das Konto des Begünstigten geführt wird (zweiter Satz zweiter Fall), in Österreich liegen. Ansonsten gelten die von den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens in Umsetzung von Art. 2 lit. k in Verbindung mit lit. d der Richtlinie 97/5/EG festgesetzten Zinssätze. Ist die Ursache der Säumnis von Subauftragnehmern der Zahlungspflichtigen zu verantworten, haben diese einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.

(2) Sollte - unbeschadet der Abs. 3 und 4 - aus welchem Grund auch immer, nach Eintritt des Verzuges der Überweisungsbetrag endgültig nicht beim Empfängerinstitut einlangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum Betrag von 12 500 Euro den entgegengenommen/abgebuchten Überweisungsbetrag zuzüglich Zinsen gemäß Abs. 1 und ihm erwachsener Kosten ersatzweise zur Verfügung zu stellen und zwar binnen vierzehn Bankarbeitstagen nach Geltendmachung des Anspruches beim Auftragnehmer. Die Zinsen gebühren von dem Bankarbeitstag der Annahme des Überweisungsauftrages an bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Auftraggeber der Ersatzbetrag zur Verfügung gestellt wird. Der Anspruch - abgesehen von demjenigen auf die Verzugszinsen - erlischt, wenn innerhalb der vorgenannten vierzehntägigen Frist der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut zur Verfügung gestellt wurde. Abweichend zum ersten Satz ist der Ersatzbetrag direkt an den Begünstigten zu leisten und zwar vom Empfängerinstitut, wenn das Empfängerinstitut seinerseits einen Subauftragnehmer mit der Weiterleitung der Überweisung an ihn beauftragt hat und der genannte Subauftragnehmer die Überweisung nicht durchgeführt hat. Ist die Ursache des Unterbleibens der Überweisung von Subauftragnehmern des Auftragnehmers oder des Empfängerinstituts zu verantworten, haben der Auftragnehmer oder das Empfängerinstitut einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.

(3) Die Verzugsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene nachweist, daß der Verzug durch den Auftraggeber oder durch den Begünstigten verursacht wurde. Die Verzugsfolgen nach Abs. 2 treten auch dann nicht ein, wenn ein ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmter Subauftragnehmer des Auftragnehmers die Säumnis verantwortet. Ist der Auftrag wegen einer fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Auftraggebers oder wegen eines Verhaltens eines ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmten Subauftragnehmers nicht beim Empfängerinstitut eingelangt, haben sich der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer jedoch zu bemühen, den Überweisungsbetrag für den Auftraggeber wiederzuerlangen und ihm zur Verfügung zu stellen. Diesfalls besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf allfällige Zinsen und Kostenersatz. Des weiteren sind der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer diesfalls berechtigt, die ihnen im Rahmen des Wiedereinzuges nachgewiesenermaßen angefallenen Kosten zu verrechnen.

(4) Die Verzugsfolgen nach den Abs. 1 bis 3 treten nicht ein, wenn das Unterbleiben der Überweisung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

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