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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.
(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit1 § 1 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.
(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.
(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit1 § 1 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.