Art. 1 § 1 UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
(1) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in Währungen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder in Euro im Gegenwert bis zu 50 000 Euro treffen diejenigen, die damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gewerbsmäßig durchführen, die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten.

(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.

(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit1 § 1 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 13.08.1999 bis 31.10.2009
(1) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in Währungen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder in Euro im Gegenwert bis zu 50 000 Euro treffen diejenigen, die damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gewerbsmäßig durchführen, die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten.

(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.

(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit1 § 1 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.

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