§ 79 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs§ 79 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;

2.

den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a;

3.

dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.2024
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs§ 79 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;

2.

den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a;

3.

dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

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