§ 79 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mitMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Paragraphen 2,, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;
    2. 2.Ziffer 2den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a;den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Paragraphen 4 und 4a;
    3. 3.Ziffer 3dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 4 b, Absatz eins und 6 sowie des Paragraph 12, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5, gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheitenhinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 5, gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
    betraut.
§ 79 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mitMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Paragraphen 2,, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;
    2. 2.Ziffer 2den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a;den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Paragraphen 4 und 4a;
    3. 3.Ziffer 3dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 4 b, Absatz eins und 6 sowie des Paragraph 12, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5, gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheitenhinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 5, gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
    betraut.
§ 79 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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