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Wird der Schadenersatz in dem Strafurteile einer politischen oder Seeverwaltungsbehörde zugesprochen oder aberkannt, so steht demjenigen, der sich mit diesem Ausspruche nicht zufriedenstellt, frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu betreten.
Die politischen und Seeverwaltungsbehörden haben dem Schuldigen auch den Ersatz der dem Staate durch die strafbare Handlung etwa erwachsenen Kosten der Seuchentilgung aufzuerlegen.
Wird der Schadenersatz in dem Strafurteile einer politischen oder Seeverwaltungsbehörde zugesprochen oder aberkannt, so steht demjenigen, der sich mit diesem Ausspruche nicht zufriedenstellt, frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu betreten.
Die politischen und Seeverwaltungsbehörden haben dem Schuldigen auch den Ersatz der dem Staate durch die strafbare Handlung etwa erwachsenen Kosten der Seuchentilgung aufzuerlegen.