§ 71 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des § 5 § 71 TSGerlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden seit 30.06.2024 weggefallen.

Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 26.06.1949 bis 30.06.2024
Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des § 5 § 71 TSGerlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden seit 30.06.2024 weggefallen.

Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.

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