§ 69 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit§ 69 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit§ 69 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

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