§ 62 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigten, beziehungsweise die Unternehmer zu bestreiten§ 62 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigten, beziehungsweise die Unternehmer zu bestreiten§ 62 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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